Heft 5 / 2012
In der aktuellen Ausgabe des ITRB, Heft 5 vom 01.05.2012, lesen Sie folgende Beiträge:
Aktuelle Kurzinformationen
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Fuchs-Galilea, Stefanie, OLG Stuttgart: Unzulässiges Bereitstellen von Werkteilen im Intranet, ITRB 2012, 97
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von Blumenthal, German / Niclas, Vilma, LG Wiesbaden: Keine Einbeziehung von Händler-AGB bei Amazon, ITRB 2012, 97
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Minnerup, Silke, OLG München: Widerrufsbelehrung in AGB, ITRB 2012, 97
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Niclas, Vilma / von Blumenthal, German, Einwände gegen EU-Datenschutzverordnung, ITRB 2012, 98
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Minnerup, Silke, WIPO: UDRP-Jahresbericht 2011, ITRB 2012, 98
Rechtsprechung
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BVerfG v. 15.12.2011 - 1 BvR 1248/11, Meinungsfreiheit für Hyperlink – AnyDVD II, ITRB 2012, 98-99
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BGH v. 19.10.2011 - I ZR 140/10, Einwilligung in Vorschaubilder auch bei unrechtmäßiger Quelle – Vorschaubilder II, ITRB 2012, 100-101
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OLG Hamburg v. 18.1.2012 - 5 U 51/11, Kein genereller Unterlassungsanspruch gegen Bewertungsportal, ITRB 2012, 101
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KG v. 4.1.2012 - 24 U 90/10, Wettbewerbswidrige Flugpreisangabe, ITRB 2012, 101-102
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OLG Hamburg v. 15.12.2011 - 4 U 85/11, ASP-Vertrag für E-Mail-Marketing, ITRB 2012, 102-103
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OLG Karlsruhe v. 12.12.2011 - 6 W 69/11, Kostenansatz für Auskunft nach § 101 Abs. 9 UrhG bei Filesharing, ITRB 2012, 103
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OLG Bremen v. 15.6.2011 - 1 U 6/11, Nachweis der Richtigkeit des Verbindungsaufkommens, ITRB 2012, 103-104
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VG Karlsruhe v. 3.11.2011 - 3 K 2289/09, Kein Anspruch auf dokumentarisch aufbereitete Gerichtsentscheidungen, ITRB 2012, 104-105
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AG Reutlingen v. 31.10.2011 - 5 Ds 43 Js 18155/10 jug, Beschlagnahme eines Facebook- Accounts, ITRB 2012, 105
IT-Rechtsfragen aus der Praxis
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Bierekoven, Christiane, Bring your own Device: Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, ITRB 2012, 106-108
Die Verwendung von privaten Mobilgeräten zu privaten und dienstlichen Zwecken birgt die Gefahr, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers unbefugt Dritten zur Kenntnis gelangen. Diese Gefahr besteht in zweierlei Hinsicht: Zum einen hat der Mitarbeiter die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ständig auf seinem Mobilgerät abrufbar und kann sie so ohne großen Aufwand an Dritte weitergeben. Zum anderen sind private Mobilgeräte jedenfalls bislang noch nicht hinreichend gegen Angriffe von außen geschützt. Die genannten Risiken verschärfen sich, wenn Mitarbeiter die über Smartphone generierten Daten in der Public Cloud speichern.
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Härting, Niko, Fanpages auf Facebook, ITRB 2012, 109-111
Die schleswig-holsteinische Datenschutzbehörde hat eine gegen Facebook gerichtete Kampagne gestartet, die die Gemüter bewegt. Den Höhepunkt bilden Klagen sowie Aufforderungen an die Staatskanzlei, die Fanseite bei Facebook, auf der das norddeutsche Bundesland um Touristen und Investoren wirbt, abzuschalten. Stein des Anstoßes: Die sog. Reichweitenanalyse, die es dem Betreiber einer Fanpage ermöglicht, eine statistische Auswertung über Alter, Geschlecht und Herkunft der Seitenbesucher abzurufen. Die Bedenken der schleswig-holsteinischen Behörde gegen die Zulässigkeit von Fanpages gehen von einem sehr problematischen, im Folgenden näher zu untersuchenden Verständnis der Begriffe des Personenbezuges und der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit aus. Es fehlen zudem Überlegungen dazu, ob und inwieweit sich aus dem Medienprivileg Schranken für eine Anwendung des Datenschutzrechts auf Facebook-Fanpages ergeben.
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Söbbing, Thomas, Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes 2011, ITRB 2012, 112-113
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) hat die IT-Branche durch häufige Änderungen immer wieder vor neue Herausforderungen gestellt. Insb. IT-Beratungshäuser müssen darauf achten, dass sie im Zusammenhang mit dem Einsatz ihrer Berater bei Kunden nicht in Konflikt mit dem AÜG geraten. Das Gesetz diente ursprünglich ausschließlich dem Schutz der Leiharbeitnehmer vor Ausbeutung. Mittlerweile verfolgt der Gesetzgeber mit dem AÜG auch arbeitsmarktpolitische Zwecke.
Hinweise zur Vertragsgestaltung
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Hengstler, Arndt, Gestaltung der Leistungs- und Vertragsbeziehung bei Scrum-Projekten, ITRB 2012, 113-116
Einige namhafte Autoren haben sich bereits differenziert mit der Frage befasst, welche Vertragstypen bei der Ausgestaltung agiler Softwareprojekte in Betracht kommen und welche Regelungen anzuraten sind. Es erscheint jedoch schwierig, die teilweise sehr verschiedenen Methoden agiler Softwareentwicklung (einen Überblick gibt , ITRB 2010, 283) einheitlich zu bewerten. Die Methodik des Scrum basiert auf der Verteilung von Rollen, Rollendisziplin, der Einhaltung des Scrum-Flusses und dem Einsatz bzw. Verständnis der Scrum-Artefakte. IT-Unternehmer und ihre Kunden haben die Vorzüge und den Nutzen von Scrum längst erkannt. Uneinigkeit herrscht jedoch noch häufig bei der juristischen Ausgestaltung. Der vorliegende Beitrag will die vertragsrelevanten Besonderheiten von Scrum sowie einen Gestaltungsvorschlag aufzeigen.
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Lejeune, Mathias, Kooperationsverträge zur Entwicklung von Softwareprodukten: Kartellrecht und internationale Zusammenarbeit, ITRB 2012, 116-119
Zunehmend werden IT-Projekte im Wege kooperativen Zusammenwirkens der Vertragspartner gemeinschaftlich entwickelt und umgesetzt. Während sich der Beitrag in ITRB 2012, 89, mit Vertragspflichten und Nutzungsrechten in diesem Zusammenhang befasst hat, geht es in der vorliegenden Darstellung um kartellrechtliche Gesichtspunkte und Fragen der internationalen Zusammenarbeit.
Literaturempfehlung
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Minnerup, Silke, Bedrohung und Schutz mobiler Geräte im Unternehmenseinsatz, ITRB 2012, 119-120
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 25.04.2012 09:57