Heft 12 / 2012

In der aktuellen Ausgabe des ITRB, Heft 12 vom 01.12.2012, lesen Sie folgende Beiträge

Aktuelle Kurzinformationen

  • Fuchs-Galilea, Stefanie, BGH: Keine Haftung der Eltern für Filesharing bei ordnungsgemäßer Belehrung, ITRB 2012, 265
  • Minnerup, Silke, Geldstrafe für BitTorrent-Tracker- Betreiber, ITRB 2012, 265
  • Minnerup, Silke, Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen, ITRB 2012, 265
  • Niclas, Vilma / von Blumenthal, German, Fristverlängerung für § 52a UrhG?, ITRB 2012, 265-266
  • von Blumenthal, German / Niclas, Vilma, Gesetzesinitiative zu Haftungserleichterungen für WLAN-Betreiber, ITRB 2012, 266

Rechtsprechung

  • BAG v. 21.6.2012 - 2 AZR 153/11 / Aghamiri, Bahram, Zulässigkeit verdeckter Videoüberwachung, ITRB 2012, 266-267
  • BGH v. 8.3.2012 - I ZR 202/10 / Schmid, Gregor / Schulte-Braucks, Christina, Spitzenstellungsbehauptungen und gewandeltes Verbraucherleitbild – Marktführer Sport, ITRB 2012, 267-268
  • OLG Köln v. 10.8.2012 - 6 U 235/11 / Kunczik, Niclas, Wettbewerbswidrige Online-Fernbehandlung, ITRB 2012, 268-269
  • OLG München v. 4.6.2012 - 19 U 771/12 / Hecht, Florian, Keine Schriftform durch Unterschrift auf Schreibtablett, ITRB 2012, 269-270
  • LG Köln v. 24.10.2012 - 28 O 391/11 / Rössel, Markus, Keine Haftung des Anschlussinhabers bei abgeschaltetem Router, ITRB 2012, 270-271
  • LG Frankfurt/M. v. 27.9.2012 - 2-03 O 27/12 / Rössel, Markus, Darlegungslast beim unkörperlichen Gebrauchtsoftwarevertrieb, ITRB 2012, 271-272
  • LG Köln v. 11.9.2012 - 33 O 353/11 / Kunczik, Niclas, Fehlende Nachweisbarkeit der WLAN-Nutzung, ITRB 2012, 273
  • LG Berlin v. 5.4.2012 - 27 O 455/11 / Engels, Thomas, Störerhaftung für Erfahrungsbericht im Internet, ITRB 2012, 273-274
  • AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg v. 5.9.2012 - 24 C 107/12 / Intveen, Carsten, Ersparte Aufwendungen nach Kündigung des Flatratevertrags, ITRB 2012, 274-275

IT-Rechtsfragen aus der Praxis

  • Kremer, Sascha / Sander, Stefan, Bring your own Device, Zusammenfassung und Fortführung der Beiträge in ITRB 11/2011 bis ITRB 11/2012, ITRB 2012, 275-280
    Mit einer bereits im November 2011 begonnenen Beitragsreihe (Söbbing/Müller, ITRB 2011, 263; Schneider, ITRB 2012, 14, Söbbing/Müller, ITRB 2012, 15; Koch, ITRB 2012, 35; Bierekoven, ITRB 2012, 106; Minnerup, ITRB 2012, 119; Sieling/Lachenmann, ITRB 2012, 156; Hörl, ITRB 2012, 258; alle verfügbar unter www.cr-online.de) hat ITRB einen Schwerpunkt auf die verschiedenen rechtlichen Aspekte von Bring your own Device (ByoD) gelegt, der die neuen Herausforderungen durch ByoD juristisch greifbar machen soll. Der vorliegende Aufsatz fasst die wesentlichen Ergebnisse der Serie zusammen und führt die Überlegungen der Autoren zur Rechtslage bei ByoD fort.
     
  • Bierekoven, Christiane, Aktuelle Entwicklungen zur Auftragsdatenverarbeitung, Präzisierte Anforderungen der Datenschutzaufsichtsbehörden, ITRB 2012, 280-282
    Die anhaltende Diskussion zum Thema Cloud Computing hat seit September 2011 dazu geführt, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden in drei wesentlichen Dokumenten die Anforderungen an die nationale und internationale Auftragsdatenverarbeitung präzisiert und so in einem ersten Schritt für mehr Rechtssicherheit gesorgt haben. Der folgende Beitrag zeigt die Kernaussagen und Grundsätze der Orientierungshilfe Cloud Computing und des Working Paper Nr. 196 der Art. 29-Gruppe auf, die in der Praxis zu beachten sind, da die Datenschutzaufsichtsbehörden diese bei ihrer Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auftragsdatenverarbeitung zugrunde legen werden.

Hinweise zur Vertragsgestaltung

  • Intveen, Michael, Der EVB-IT Systemvertrag (Version 2.0), Grundsätzliches und wesentliche Neuerungen aus Auftraggebersicht, ITRB 2012, 282-286
    Nach längeren “Nachbesserungsverhandlungen” hat das BMI durch die Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik am 19.9.2012 eine überarbeitete Fassung des EVB-IT Systemvertrags (Version 2.0) veröffentlicht (s. www.cio.bund.de). Vorangegangen waren intensive Abstimmungen mit dem BITKOM (Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien), nach deren Abschluss nun gemeinsam eine in wesentlichen Teilen überarbeitete Fassung des EVB-IT Systemvertrags verabschiedet worden ist. Version 2.0 einschließlich der dazugehörenden EVB-IT System-AGB ersetzt die bisherige Version 1.01 v. 1.10.2007. In der überarbeiteten Fassung des Vertragsmusters EVB-IT Systemvertrag und auch der EVB-IT System-AGB finden sich gegenüber der jeweiligen Vorfassung grundlegende Änderungen und wesentliche Neuregelungen, die nachfolgend aus Auftraggebersicht dargestellt werden, wobei dieser Beitrag keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Die Nutzerhinweise zum überarbeiteten EVB-IT Systemvertrag stehen derzeit noch aus, sollen allerdings in Kürze veröffentlicht werden.
  • Bischof, Elke, Unterschwellenvergaben im IT-Sektor, Ein Überblick, ITRB 2012, 286-291
    Bei einer Vielzahl öffentlicher Aufträge auch im IT-Bereich erreicht der Auftragswert die maßgeblichen EU-Schwellenwerte (vgl. § 2 VgV) nicht. Somit haben diese Vergaben nach den nationalen Bestimmungen stattzufinden. Die Möglichkeit zur Einleitung von Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern samt zweitinstanzlichem Verfahren vor dem OLG durch sofortige Beschwerde besteht in diesen Fällen nicht. Dennoch sind die öffentlichen Auftraggeber an die vergaberechtlichen Vorgaben gebunden, meist auf Basis haushaltsrechtlicher Bestimmungen nebst Verweisen auf die Vertrags- und Vergabeordnungen, teils auch aufgrund in diversen Bundesländern bestehender Vergabegesetze. Der vorliegende Beitrag widmet sich der Darstellung der Grundzüge anhand ausgewählter Einzelthemen dieser sog. Unterschwellenvergaben.

Literaturempfehlung

  • Minnerup, Silke, Rechtswahlklauseln im Datenschutzrecht, ITRB 2012, 292

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 27.11.2012 16:02