Heft 1 / 2014

In der aktuellen Ausgabe des ITRB, Heft 1 vom 02.1.2014, lesen Sie folgende Beiträge.

Aktuelle Kurzinformationen

  • Minnerup, Silke, BGH: Umfang der digitalen Nutzung von Büchern auf Lernplattformen, ITRB 2014, 1
  • Minnerup, Silke, VG Berlin: Keine regional differenzierte Werbung in bundesweitem TV-Programm, ITRB 2014, 1
  • Minnerup, Silke, EuGH-Generalanwalt zur Netzsperre einzelner Webseiten, ITRB 2014, 1
  • Minnerup, Silke, Gütesiegel des BMVI für legale Online-Musikangebote, ITRB 2014, 1
  • von Blumenthal, German / Niclas, Vilma, Berliner Erklärung zum Schutz vor digitaler Ausspähung, ITRB 2014, 2

Rechtsprechung

  • EuGH v. 27.6.2013 - Rs. C-457/11, Rs. C-458/11, Rs. C-459/11, Rs. C-460/11 / Elteste, Thomas, Geräteabgabe für Drucker und PC, ITRB 2014, 2-3
  • BGH v. 18.9.2013 - I ZR 29/12 / Kunczik, Niclas, Umfang der Preistransparenz bei Online-Flugbuchungen, ITRB 2014, 3
  • BGH v. 16.5.2013 - I ZR 216/11 / Rössel, Markus, Erweiterte Prüfungspflichten bei AdWords, ITRB 2014, 3-5
  • OLG Köln v. 7.10.2013 - 6 W 84/13 / Intveen, Carsten, Anforderungen an die Gestattungsanordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG, ITRB 2014, 5-6
  • OLG Frankfurt v. 10.7.2013 - 11 U 28/12 / Vogt, RA Dr. Aegidius, Einmalige Vertragsstrafe bei Urheberrechtsverletzungen in Handlungseinheit, ITRB 2014, 6
  • KG v. 16.4.2013 - 5 U 63/12 / Kunczik, Niclas, Haftung eines Reiseportals für negative Bewertungen Dritter, ITRB 2014, 6-7
  • VG Schleswig-Holstein v. 9.10.2013 - 8 A 218/11, 8 A 14/12, 8 A 37/12 / Rössel, Markus, Keine datenschutzrechtliche Mitverantwortlichkeit bei Fanpage, ITRB 2014, 7-8
  • LG Hamburg v. 25.10.2013 - 315 O 449/12 / Gaul, Caroline, Unwirksames Weitergabeverbot für Software, ITRB 2014, 9-10

IT-Rechtsfragen aus der Praxis

  • Bühlmann, Lukas, Cross Border E-Commerce: Schweiz, ITRB 2014, 10-17
    Beim grenzüberschreitenden E-Commerce mit Schweizer Kunden sind zahlreiche Besonderheiten gegenüber europäischen und deutschen Vorgaben zu beachten. Dies betrifft namentlich das Widerrufsrecht, welches Verbrauchern im Onlinehandel nicht zwingend zu gewähren ist. Darüber hinaus enthält das Schweizer Recht allgemein für den B2C-Verkehr weniger strenge Informationspflichten und Vorgaben für Kaufverträge. Schließlich bestehen insb. auch im Bereich der Preisbekanntgabe, des Datenschutzrechts, beim E-Mail-Marketing und beim Einsatz von Gewinnspielen vom EU- bzw. deutschen Recht abweichende Regelungen, die es zu berücksichtigen gilt.
  • Wüstenberg, Dirk, Online-Impressum und EU-Recht seit Juni 2013, Rechtsrahmen und aktueller Rechtsprechungsüberblick, ITRB 2014, 17-20
    Die Frage nach der Berechtigung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wegen fehlenden oder unzureichenden Impressums auf der Website eines Mitbewerbers lässt sich nicht ohne Verständnis der Abgrenzung zwischen §§ 3, 5a Abs. 2, 4 UWG und §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG beantworten. Die Abgrenzung kann insb. seit 12.6.2013 fallentscheidend sein, seit die §§ 3 Abs. 2, 3, 5–7 UWG 2008 zugrunde liegende EU-Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (UGP-Richtlinie) ohne Abweichungsmöglichkeit seitens der Mitgliedstaaten gilt.

Hinweise zur Vertragsgestaltung

  • Schirmbacher, Martin / Grasmück, Corinna, Neues Verbraucherrecht: Muster-Widerrufsformular und Online-Widerrufserklärung, ITRB 2014, 20-23
    Das rechtliche Topthema des Jahres 2014 im E-Commerce wird ohne Zweifel die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) nebst den sich daraus ergebenden Folgen sein. Noch immer scheint die Vorstellung zu herrschen, dass sich für die deutschen Onlinehändler nicht viel ändert. Doch das ist ein Irrtum. Zwar mögen die Änderungen für Shopbetreiber in Mitgliedstaaten, die bisher ein weniger strenges Verbraucherrecht hatten, gravierender sein. Doch auch in Deutschland ändern sich nicht nur einige Details.Das Umsetzungsgesetz wird zum 13.6.2014 in Kraft treten und weitreichende Folgen auch für das Widerrufsrecht und dessen Ausübung durch den Verbraucher haben. Im Folgenden soll es einerseits um die neue Pflicht des Unternehmers gehen, den Verbraucher über ein aktuelles Muster für ein Widerrufsformular zu informieren, und anderseits um die Möglichkeit, den Widerruf online zu erklären.

Literaturempfehlung

  • Minnerup, Silke, Bestandsdatenauskunft gem. § 100j StPO, ITRB 2014, 23-24

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 17.12.2013 15:49