Heft 2 / 2015
In der aktuellen Ausgabe des ITRB, Heft 2 vom 1.2.2015, lesen Sie folgende Beiträge.
-
Niclas, Vilma / von Blumenthal, German / Höltge, Julia, Regierungsentwurf eines IT-Sicherheitsgesetzes, ITRB 2015, 29
-
von Blumenthal, German / Niclas,, Vilma, OLG Düsseldorf: Unzulässige Bestpreisklausel für Hotelbuchungsportal, ITRB 2015, 29
-
Minnerup, Silke, OLG Köln: Hintergrundmusik in Computerspiel, ITRB 2015, 29-30
-
Niclas, Vilma / von Blumenthal, German / Höltge, Julia, OLG Köln: Haftung des Geschäftsführers für Fotonutzung, ITRB 2015, 30
-
Minnerup, Silke, EU-Kommission: Neue Regeln für Datenportabilität, ITRB 2015, 30
-
von Blumenthal, German / Niclas,, Vilma, Durchsuchung illegaler E-Book-Plattformen, ITRB 2015, 30
-
BGH v. 12.11.2014 - VIII ZR 42/14 / Rössel, Markus, Kein Auktionsabbruch bei Schnäppchengebot, ITRB 2015, 31-32
-
BGH v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12 / Rössel, Markus, Veröffentlichung rechtswidrig erlangter privater E-Mails, ITRB 2015, 32-33
-
BGH v. 3.7.2014 - I ZR 28/11 / Elteste, Thomas, Geräteabgabe für Drucker – Drucker und Plotter III, ITRB 2015, 33-34
-
BGH v. 3.7.2014 - I ZR 30/11 / Elteste, Thomas, Geräteabgabe für PC – PC III, ITRB 2015, 34-35
-
OLG Nürnberg v. 19.11.2014 - 12 W 2217/14 / Vogt, Aegidius, Widerspruch zwischen elektronischer Handelsregisteranmeldung und XML-Datei, ITRB 2015, 35-36
-
OLG Köln v. 6.11.2013 - 16 U 144/13 / Engels, Thomas, Wiedereinsetzung bei Fristenverwaltung mit Outlook, ITRB 2015, 37
-
OLG Düsseldorf v. 28.10.2014 - I-20 U 168/13 / Intveen, Carsten, Irreführende Bezeichnung als Kundenanwalt, ITRB 2015, 37-38
-
OLG München v. 9.10.2014 - 29 U 857/14 / Vogt, Aegidius, Unwirksames Schriftformerfordernis in Online-AGB, ITRB 2015, 38-39
-
LG Bochum v. 6.8.2014 - 13 O 102/14 / Schulteis, Thomas, Angabe der Telefon- und Fax-Nr. sowie E-Mail-Adresse in Widerrufsbelehrung, ITRB 2015, 39-40
IT-Rechtsfragen aus der Praxis
-
Schwind, Martin / Roth-Neuschild, Birgit, Der Einsatz externer IT-Fachleute, ITRB 2015, 40-43
Nachdem in den 1980er und 1990er Jahren im großen Stil Ausgliederungen zunächst von Werkstätten und Logistik stattfanden, folgten in den 2000er Jahren IT-Leistungen (Zumkeller, BB 2013, 2816). Dieser Trend hält immer noch an. In kleineren Unternehmen wird oftmals der IT-Fachmann als Freelancer, also als freier Mitarbeiter oder Werkvertragsunternehmer, tätig, während in größeren Unternehmen vollständige IT-Leistungen an Unternehmen ausgelagert werden. Im folgenden Beitrag sollen beide Möglichkeiten unter rechtlichen Gesichtspunkten anhand der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg v. 1.8.2013 betrachtet werden.
Hinweise zur Vertragsgestaltung
-
Hoff, Laura, Forschungs- und Entwicklungskooperation zwischen Industrie und Lehre, ITRB 2015, 43-46
Die Informationstechnologie unterliegt einem ständigen Wandel und ist geprägt von immer neuen Erfindungen. Nicht nur private Wirtschaftsunternehmen sind hierbei auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung tätig, sondern auch der Staat fördert die Erbringung von Forschungsleistungen auf dem Gebiet der IT. So haben Hochschulen, Universitäten und außeruniversitäre, (teilweise) staatlich geförderte Forschungseinrichtungen ein umfassendes Wissen in diesem Bereich gesammelt. Deshalb bedienen sich immer mehr Unternehmen der Möglichkeit, mit diesen staatlichen Einrichtungen oder Universitäten im Rahmen einer Kooperation Forschungs- und Entwicklungsleistungen umzusetzen. In der vorliegenden Darstellung werden die in solchen Verträgen zu berücksichtigenden Besonderheiten aufgezeigt.
-
Intveen, Michael, Der EVB-IT Servicevertrag, Serviceleistungen aus einem Vertrag, ITRB 2015, 47-50
Sowohl der EVB-Instandhaltungsvertrag, der (ausschließlich) Instandhaltungsleistungen zu Hardware wie Inspektion, Wartung und Instandsetzung betrifft, als auch der EVB-IT Pflegevertrag S, der (ebenso ausschließlich) Pflegeleistungen zu Standardsoftware wie Mängelbehebung, Lieferung von Upgrades sowie Releases/Versionen umfasst und auch weitere Leistungen wie Installation, Installationsservice und Hotline beinhalten kann, sind seit ihrer Veröffentlichung in die Jahre gekommen. Beide Vertragstypen bzw. deren AGB beinhalten insb. keine Abnahmeregelungen, obgleich die Wartung von Hardware wie auch die Pflege von Software heute in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend als Leistungen zumindest mit “werkvertraglichem Schwerpunkt“ angesehen werden.Mit dem EVB-IT Servicevertrag können nun verschiedenste Serviceleistungen – in der Regel als Werkleistung – in einem Vertragsmuster zusammengefasst werden, und zwar sowohl betreffend Hardware als auch Software, wobei hier Standardsoftware und (anders als bislang beim EVB-IT Pflegevertrag S) Individualsoftware Gegenstand der Serviceleistungen sein können.
-
Minnerup, Silke, Verschlüsselung in der Unternehmenskommunikation, ITRB 2015, 51
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 24.09.2015 10:53