Heft 3 / 2015
In der aktuellen Ausgabe des ITRB, Heft 3 vom 1.3.2015, lesen Sie folgende Beiträge.
Aktuelle Kurzinformationen
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Minnerup, Silke, Strafrechtsverschärfung zu Cybermobbing und Pornografie, ITRB 2015, 53
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Niclas, Vilma / von Blumenthal, German / Höltge, Julia, EuGH: Kein Erschöpfungsgrundsatz bei Reproduktion, ITRB 2015, 53
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von Blumenthal, German / Niclas, Vilma, BGH: Unzulässige Mobilfunk-AGB bzgl. Printrechnung und SIM-Karten-Pfand, ITRB 2015, 53-54
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Minnerup, Silke, Erleichterter Informationsaustausch zur Terrorabwehr in der EU, ITRB 2015, 54
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von Blumenthal, German / Niclas, Vilma, Unzulässige Warenkorb-Erinnerung, ITRB 2015, 54
Rechtsprechung
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EuGH v. 15.1.2015 - Rs. C-573/13 / Kunczik, Niclas, Preistransparenz bei Online-Flugbuchungen, ITRB 2015, 55
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BGH v. 28.10.2014 - VI ZR 135/13 / Rössel, Markus, IP-Adressspeicherung zur Gewährleistung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit eines Telemediendiensts, ITRB 2015, 55-56
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OLG Schleswig v. 2.6.2014 - 5 U 67/14 / Vogt, Aegidius, Keine Haftung für “Informer“ einer Direktbank, ITRB 2015, 56-57
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LG Berlin v. 21.8.2014 - 27 O 293/14 / Kunczik, Niclas, Keine Passivlegitimation des Suchmaschinenbetreibers, ITRB 2015, 57-58
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AG Frankfurt/M. v. 16.12.2014 - 30 C 2801/14 (32) / Rössel, Markus, Keine Haftung für Internetanschluss im Krankenhaus, ITRB 2015, 58-59
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AG München v. 15.4.2014 - 182 C 21134/13 / Kartheuser, Ingemar, GPS-Ortung und Stilllegung eines Mietwagens, ITRB 2015, 59-60
Beiträge für die Beratungspraxis
IT-Rechtsfragen aus der Praxis
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Härting, Niko, Cross Border E-Commerce: Zwischenbilanz, ITRB 2015, 60-62
In der ITRB-Beitragsserie zum Cross Border E-Commerce wurden bislang rechtliche Besonderheiten des E-Commerce in den USA und in acht europäischen Staaten dargestellt (Einzelnachweise s.u.). Die Serie wird in diesem Heft mit einem Beitrag zum E-Commerce in Bulgarien fortgesetzt.Cross Border E-Commerce: Immer mehr Unternehmen vertreiben ihre Produkte und Dienstleistungen über die Landesgrenzen hinaus. Dies stellt den Berater vor die Herausforderung, Fragen zu beantworten, die sich nicht auf das deutsche Recht beschränken. Gibt es in der Schweiz ein Widerrufsrecht der Verbraucher? Welche Besonderheiten gelten in den Niederlanden für Cookies? Was muss ich in meinen AGB beachten, wenn ich den belgischen Markt erobern möchte?
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Dimov, Vitorio, Cross Border E-Commerce: Bulgarien, ITRB 2015, 62-64
Mit Art. 28 der Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher – VRRL) verpflichtete die EU die Mitgliedsstaaten dazu, bis zum 13.12.2013 Änderungen ihres geltenden Rechts, die die Richtlinie umsetzen, zu beschließen und zu veröffentlichen. Diese Umsetzungsmaßnahmen sollten spätestens am 13.6.2014 in Kraft treten.Bulgarien verspätete sich mit dem Beschluss und der Veröffentlichung der Änderungen, weil das Parlament das Gesetz zur Änderung des Verbraucherschutzgesetzes erst am 10.7.2014 in zweiter Lesung verabschiedete. Diese Verspätung ist vielen Faktoren geschuldet, in erster Linie der schwankenden politischen Stabilität.
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Backu, Frieder / Bayer, Irene, Steuerupdate 2015, ITRB 2015, 65-68
Der nachfolgende Beitrag knüpft an das Steuerupdate 2014 an (/, ITRB 2014, 82). Wesentliche Änderungen ergeben sich für IT-Unternehmen bei der Umsatzsteuer. Relevante Bestimmungen waren insoweit bereits in dem im Juli 2014 beschlossenen StÄndAnpG-Kroatien (BGBl. I 2014, 1266) enthalten und sind teils am 1.10.2014, teils am 1.1.2015 in Kraft getreten. Demgegenüber beinhaltete das Zollkodex-Anpassungsgesetz (ZKAnpG), übereinstimmend bezeichnet als “Jahressteuergesetz 2015“ (BGBl. I 2014, 2417; näher hierzu z.B. , SteuK 2015, 23), keine spezifischen steuerlichen Änderungen für IT-Unternehmen. Daneben war/ist die Modifikation steuerlicher Vorschriften insb. aufgrund europäischer Richtlinien erforderlich, was auch im IT-Bereich Auswirkungen haben wird.
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Hengstler, Arndt / Weber, Martin, Testing in Softwareerstellungsprojekten, ITRB 2015, 68-71
Bei komplexen Softwareerstellungs- und -anpassungsprojekten ist Softwaretesting regelmäßiger Leistungsbestandteil. Was im Rahmen von Testing überhaupt zu leisten ist, ist häufig nur rudimentär geregelt. Negative Testergebnisse führen oft zu Diskussionen darüber, ob diese den Scope, d.h. den vereinbarten Leistungsumfang, betreffen und abnahmehindernde Mängel darstellen. Der vorliegende Beitrag betrachtet nach einer Darstellung der Ausgangssituation operative Aspekte des Testings, zeigt Wechselwirkungen zwischen Testing und verschiedenen rechtlichen Aspekten eines typischen Softwareerstellungsprojekts auf und beleuchtet die Vertragsgestaltung im derzeit wohl gängigen Vertragsalltag.
Hinweise zur Vertragsgestaltung
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Oelschlägel, Kay / Schmidt, André, Lizenzpflicht für “indirekte Nutzung“ von SAP-Software?, ITRB 2015, 72-76
Zahlreiche Unternehmen setzen erfolgreich Software von SAP ein, insb. die SAP Business Suite und SAP NetWeaver sowie deren Komponenten. Die SAP-Software hat eine offene Architektur, wodurch Drittanwendungen leicht angebunden werden können. Solche Drittanwendungen können bspw. für die Unternehmensplanung, Buchhaltung oder verschiedene Arten von Informationssystemen eingesetzt werden. Die Drittanwendungen extrahieren dabei Daten aus den SAP-Objekten und Datenbanken, um diese in der Drittanwendung zu verarbeiten. Im Anschluss an den Verarbeitungsprozess werden die Daten in das SAP-System zurückgespielt. Unternehmen, die SAP-Software einsetzen, verfügen häufig nur über Lizenzen für die direkten Nutzer, nicht jedoch für die Nutzer der Drittanwendungen. Mitunter haben sie von SAP Lizenzen für Schnittstellen erworben (z.B. OpenHub) und gehen davon aus, damit sämtlichen Lizenzpflichten nachzukommen. Das kann aber ein Trugschluss sein, wie dieser Beitrag zeigt. Der Einsatz von Drittanwendungen kann eine “indirekte Nutzung“ von SAP-Software darstellen, die weitergehende Lizenzpflichten begründet.
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Lejeune, Mathias, Lizenzen in der Insolvenz des Lizenzgebers, ITRB 2015, 76-79
Das rechtliche Schicksal von Lizenzen an Patent-, Marken- oder Urheberrechten im Fall einer nach Einräumung des Nutzungsrechts eintretenden Insolvenz des Lizenzgebers ist eine für die Praxis wichtige Thematik, die seit Jahren kontrovers diskutiert wird (, GRUR 2013, 321; , GRUR 12014, 28). Das LG München hat am 21.8.2014 eine Entscheidung (LG München I v. 21.8.2014 – 7 O 11811/12 (2), CR 2014, 774) getroffen, die Anlass gibt, das Thema erneut zu erörtern, da sie für die weitere Rechtsprechung richtungsweisend sein könnte.
Literaturempfehlungen
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Minnerup, Silke, Sperre oder Kündigung bei Zahlungsverzug des Telekommunikationskunden, ITRB 2015, 79-80
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 24.09.2015 10:50