Heft 5 / 2015
In der aktuellen Ausgabe des ITRB, Heft 5 vom 1.5.2015, lesen Sie folgende Beiträge.
Aktuelle Kurzinformationen
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Söbbing, Thomas, Neue kartellrechtliche EU-Regelungen für Lizenzverträge, ITRB 2015, 105
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von Blumenthal, German / Niclas, Vilma, OLG Dresden: Haftung eines Mikrobloggingdiensts für Beiträge anonymer Nutzer, ITRB 2015, 105-106
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Niclas, Vilma / von Blumenthal, German / Höltge, Julia, OLG Frankfurt: Urheberrechtlicher Schutz vor Dekompilierung, ITRB 2015, 106
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Niclas, Vilma / von Blumenthal, German / Höltge, Julia, LG Frankfurt/M.: Unzulässige Artikelübernahme in Facebook-Profil, ITRB 2015, 106
Rechtsprechung
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EuGH v. 5.3.2015 - Rs. C-463/12 / Rössel, Markus, Privatkopieabgabe für Speicherkarten, ITRB 2015, 107-108
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EuGH v. 11.12.2014 - Rs. C-212/13 / Engels, Thomas, Unzulässige Videoüberwachung eines Hauseingangs, ITRB 2015, 108
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OLG Frankfurt v. 20.1.2015 - 11 U 95/14 / Vogt, Aegidius, Keine öffentliche TV-Wiedergabe in Gaststätte bei beschränktem Personenkreis, ITRB 2015, 108-109
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OLG Düsseldorf v. 9.1.2015 - VI-Kart 1/14 (V) / Rössel, Markus, Kartellrechtswidrige Bestpreisklausel, ITRB 2015, 109-110
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OLG Oldenburg v. 23.12.2014 - 13 U 66/14 / Schwarz, Christian, Kein Unterlassungsanspruch bei einmaliger Datenweitergabe, ITRB 2015, 110-111
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OLG Frankfurt v. 9.10.2014 - 6 U 148/13 / Kartheuser, Ingemar, Transparenz bei Abwahl einer Reiseversicherung, ITRB 2015, 111-112
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SG Düsseldorf v. 11.9.2014 - S 27 R 1367/12 / Aghamiri, Bahram, Rentenversicherungspflicht des selbständigen IT-Dienstleisters, ITRB 2015, 112-113
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AG Charlottenburg v. 17.12.2014 - 217 C 121/14 / Engels, Thomas, Keine Haftung für Freifunk-WLAN, ITRB 2015, 113-114
Beiträge für die Beratungspraxis
IT-Rechtsfragen aus der Praxis
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Bierekoven, Christiane, Datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Gesundheits-Apps, ITRB 2015, 114-120
Nach Angaben der EU-Kommission gibt es auf den Plattformen der großen App-Anbieter etwa 100.000 mHealth-Apps, deren Spektrum von Einnahme-Erinnerungen für Medikamente über Stressmanagement bis zu Programmen reicht, die bei der Steuerung von Insulinpumpen helfen können (MMR-Aktuell 2014, 357238). Sie geht davon aus, dass diese Mobile-Health-Dienste ein enormes Potential im Hinblick auf die Eigenverantwortung der Bürger haben und zu einer höheren Qualität der Gesundheitsversorgung und mehr Wohlbefinden der Patienten führen können (Grünbuch der EU-Kommission v. 10.4.2014, http://ec.europa.eu.) Die Erhebung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch mHealth-Dienste unterliegt den Anforderungen des Datenschutzrechts. Der Beitrag behandelt die in der Orientierungshilfe zu den Datenschutzanforderungen an App-Entwickler und App-Anbieter (“OH Apps“) vom 16.6.2014 des Düsseldorfer Kreises und in der Stellungnahme zu Gesundheitsdaten der Art. 29 Gruppe vom 5.2.2015 festgelegten Anforderungen für die Bereitstellung von Gesundheits-Apps.
Hinweise zur Vertragsgestaltung
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Grützmacher, Malte, Die juristische Beurteilung von DRM-Maßnahmen und Sperren im Rahmen verschiedener Lizenzmodelle – Teil 1, ITRB 2015, 120-123
Über die Jahre hat sich der Trend, Kopierschutzmaßnahmen, Digital-Rights-Management (DRM)-Systeme oder auch sonstige Sperren in Software zu integrieren, verfestigt. Softwarehersteller versuchen, sich auf diesem Wege in Zeiten, in denen Software so leicht kopier- und übertragbar, aber auch flüchtig ist, wie nie zuvor, vor urheberrechtswidrigen, gleichwohl aber faktisch stattfindenden Nutzungshandlungen zu schützen. Derartige Maßnahmen haben aber auch das Potential, für Beschränkungen der Softwarenutzung in einem vom Gesetz eigentlich nicht mehr goutierten Maß missbraucht zu werden. So können Softwarehersteller zu Lasten der Anwender ihren Profit insb. dann maximieren, wenn sie Bindungen an tendenziell veraltende Technologien schaffen, um dann Vendor-Lock-In-Effekte sowie den technischen Fortschritt dafür zu nutzen, Nachforderungen für die Lösung von diesen Bindungen zu stellen. Kurzum: Beides ist berechtigt – der Schutz von sowie der Schutz vor Kopierschutz- und DRM-Maßnahmen. Während der vorliegende Beitragsteil technische Hintergründe und rechtliche Rahmenbedingungen aufzeigt, befasst sich ein weiterer Beitragsteil in der folgenden ITRB-Ausgabe mit der Zulässigkeit der Absicherung von DRM-Maßnahmen.
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Osterheider, Guido L., Der Service as before-Grundsatz im Outsourcingvertrag, ITRB 2015, 124-126
Auftraggeber eines IT-Outsourcings wollen sich mit der Verwendung einer Service as before-Leistungsklausel absichern und die Verantwortung für ungeregelte Leistungen auf den Provider abwälzen. In diesem Beitrag werden die Risiken einer solchen Leistungsverpflichtung im Zusammenhang mit Stichtagsregelungen untersucht und Minimierungsmöglichkeiten aufgezeigt; zudem wird dargestellt, welche Auswirkungen der Grundsatz im Zusammenhang mit einem Überprüfungszeitraum oder einem Vertragsänderungsverfahren hat.
Literaturempfehlungen
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Minnerup, Silke, Umgang mit E-Mails nach Ausscheiden des Arbeitnehmers, ITRB 2015, 127
Editorial
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Jetzt neu: Selbststudium nach § 15 FAO mit ITRB und davit, ITRB 2015, R3
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 24.09.2015 10:51