Heft 7 / 2015
In der aktuellen Ausgabe des ITRB, Heft 7 vom 1.7.2015, lesen Sie folgende Beiträge.
Aktuelle Kurzinformationen
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Niclas, Vilma / von Blumenthal, German / Höltge, Julia, OLG München: Rechtswidrige Youtube-Sperrtafeln, ITRB 2015, 153
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Niclas, Vilma / von Blumenthal, German / Höltge, Julia, OLG Frankfurt: Zulässigkeit einer längeren Widerrufsfrist, ITRB 2015, 153
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Minnerup, Silke, LG München I: Zulässigkeit von Werbeblockern, ITRB 2015, 153-154
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Niclas, Vilma / von Blumenthal, German / Höltge, Julia, LG Stuttgart: Werbung in Autoreply-Mail, ITRB 2015, 154
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von Blumenthal, German / Niclas, Vilma, Abmahnungen für Like-Button, ITRB 2015, 154-155
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Söbbing, Thomas, Russland: Datenspeicherung auf russischen Servern, ITRB 2015, 155
Rechtsprechung
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EuGH v. 16.4.2015 - Rs. C-446/12-Rs. C-449/12 / Rössel, Markus, Keine Zweckbindung biometrischer Daten für Ausweisdokumente, ITRB 2015, 155-156
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EuGH v. 15.1.2015 - Rs. C-30/14 / Elteste, Thomas, Zulässigkeit von Screen Scraping, ITRB 2015, 156-158
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BGH v. 12.3.2015 - I ZR 188/13 / Rössel, Markus, Unzulässige Verweigerung der Zustimmung zu Adwords-Werbung, ITRB 2015, 158-159
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OLG Köln v. 28.5.2014 - 6 U 178/13 / Schwartmann, Andreas, Irreführende Werbung mit nicht bestehender Hersteller-UVP, ITRB 2015, 159
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OLG Düsseldorf v. 29.1.2015 - I-6 U 82/14 / Engels, Thomas, Kein zusätzliches Entgelt für Papier-Rechnung im Mobilfunkvertrag, ITRB 2015, 160
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OLG Frankfurt v. 8.12.2014 - 23 U 291/13 / Vogt, Aegidius, Keine Haftung für Bankkartenmissbrauch an Geldautomaten, ITRB 2015, 160-161
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AG Dortmund v. 28.4.2015 - 425 C 1013/15 / Kartheuser, Ingemar, Kein Ausschluss des Widerrufsrechts bei individualisierter Bestellung, ITRB 2015, 161-162
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AG Nienburg v. 20.1.2015 - 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14) / Rössel, Markus, Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren, ITRB 2015, 162-163
Beiträge für die Beratungspraxis
IT-Rechtsfragen aus der Praxis
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Hinrichs, Ole / Becker, Moritz, Connected Car vs. Privacy – Teil 1, ITRB 2015, 164-168
Beschleunigt durch die europäische Gesetzgebung im Bereich intelligenter Verkehrssysteme fahren Connected Cars (vernetzte Fahrzeuge) auf Hochtouren, das Meinungsbild ist jedoch gespalten: Während über die Hälfte der deutschen Autofahrer den Trend zu mehr Vernetzung befürwortet (Umfrage der Unternehmensberatung accenture zu ConnectedVehicle Services, www.accenture.com), befürchten andere, als gläserne Autofahrer ausgespäht zu werden. Aus einer Analyse des Status Quo der Datenverarbeitung in modernen Kraftfahrzeugen und der derzeitigen datenschutzrechtlichen Grundlagen in Deutschland möchte dieser Beitrag praktikable Vorschläge ableiten, wie beim Einsatz moderner Technologien im Automobil datenschutzrechtlichen Anforderungen konkret Rechnung getragen werden kann.
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Bierekoven, Christiane, Die neue Orientierungshilfe Cloud Computing Version 2.0, ITRB 2015, 169-172
In ITRB 2014, 281, wurden Inhalt und Anforderungen der ersten Orientierungshilfe Cloud Computing, Version 1.0 v. 26.9.2011, dargestellt. Zwischenzeitlich haben die Arbeitskreise Technik und Medien der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie die Arbeitsgruppe Internationaler Datenverkehr des Düsseldorfer Kreises auf die durch die Enthüllungen von bekannt gewordenen Vorfälle reagiert und die Orientierungshilfe in der Version 2.0 v. 9.10.2014 um weitere Anforderungen ergänzt. Diese sollen der besonderen Thematik nachrichtendienstlicher Ermittlungen mit Zugriff auf insb. in Cloud-Lösungen ausgelagerte personenbezogenen Daten Rechnung tragen. Zugleich wurden die von der Art. 29 Gruppe entwickelten Anforderungen und Instrumente für die grenzüberschreitende Datenübermittlung ergänzt. Der nachfolgende Beitrag stellt die Neuerungen dar und unterzieht sie einer ersten Bewertung.
Hinweise zur Vertragsgestaltung
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Söbbing, Thomas, SaaS-Verträge, ITRB 2015, 172-175
Die Software-Industrie hat mit Software as a Service (SaaS) einen Paradigmenwechsel in der Nutzung von Computerprogrammen für die nächsten zehn Jahre eingeläutet. Im Vordergrund steht nicht mehr die Lizenzierung einer Software, sondern ein Service, der die Nutzung von Software, deren Pflege und Weiterentwicklung sowie ganze IT-Infrastrukturen umfassen kann.Dementsprechend ist auch bei der Gestaltung der zugrunde liegenden Verträge, d.h. Nutzungsvereinbarungen für Software über SaaS-Systeme, ein Umdenken der Rechtsberater gefordert. Möglicherweise sind nun Regelungen zu individuellen Service Levels, Nutzungsrechten u.Ä. nicht mehr sinnvoll und daher entbehrlich.
Literaturempfehlungen
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Höltge, Julia, Verkehrsfähigkeit von E-Books und anderen digitalen Werken, ITRB 2015, 175-176
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 24.09.2015 10:52