Heft 4 / 2016
In der aktuellen CR Ausgabe (Heft 4, Erscheinungstermin: 15. April 2016) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidunge
IT und Software
Kubach, Laura / Hunzinger, Sven, Wer hat das Recht an der Rechtekette und welche Rechte hat der Käufer von Gebrauchtsoftware?, CR 2016, 213-218
Im Januarheft wurde im ersten Teil (CR 2016, 14 ff.) bereits aufgezeigt, wie nach den Urteilen des EuGH (EuGH v. 3.7.2012 – Rs. C-128/11, CR 2012, 498 “UsedSoft I“) und des BGH (BGH v. 17.7.2013 – I ZR 129/08, CR 2014, 168 “UsedSoft II“; BGH v. 11.12.2014 – I ZR 8/13, CR 2015, 429 “UsedSoft III“; BGH v. 19.3.2015 – I ZR 4/14, CR 2015, 711 “Green-IT“) praktische Probleme zwischen dem Geheimhaltungsbedarf einerseits und dem berechtigten Interesse an einer Überprüfung gebrauchter Lizenzen andererseits durch das Auskunftsverfahren gem. § 101a Abs. 1 UrhG angemessen zu lösen sind (I.). Beteiligte an dieser Lösung sind der Rechteinhaber einerseits und der Verkäufer bzw. Händler gebrauchter Lizenzen andererseits, während der Käufer insoweit einfach auf den Verkäufer verweisen kann. Allerdings wird dem Käufer – insbesondere im Rahmen sog. Audits – häufig suggeriert, der Käufer selbst müsse bestimmte Unterlagen und Dokumente vorlegen, über die er jedoch regelmäßig nicht verfügt und die er deshalb vom Verkäufer herausverlangen möchte. Im vorliegenden zweiten Teil soll daher geklärt werden, inwieweit der Käufer durch eine Aushändigung dieser Unterlagen in der Praxis überhaupt bessergestellt wäre (II.) und ob er gegen den Verkäufer (= Vorerwerber) Ansprüche auf Aushändigung der Unterlagen und Unterstützung zur Abwehr des Urhebers hat (III.) Aus Sicht der Verfasser ist der Käufer unter rechtlichen und praktischen Gesichtspunkten am besten gestellt, wenn er nicht auf Lizenzunterlagen, sondern stattdessen auf Freistellungsgarantien und Verfahrenszertifikate des Verkäufers setzt (IV.).
- LG München I v. 1.9.2015 - 33 O 12440/14, LG München I: Virtualisierung des Softwarevertriebs und die Frage der Erschöpfung, CR 2016, 219-223
- LG Hamburg v. 31.3.2015 - 308 O 206/13, LG Hamburg: Urheberschutz für DIN-Normen, CR 2016, 223-227
- VK Münster v. 1.3.2016 - VK 1 - 02/16, VK Münster: Vergaberechtswidriger Ausschluss von Gebrauchtsoftware bei Ausschreibung von Softwarelizenzen, CR 2016, 227-233
Daten und Sicherheit
Werkmeister, Christoph / Brandt, Elena, Datenschutzrechtliche Herausforderungen für Big Data, CR 2016, 233-238
Der Einsatz von Big Data Analysen kann Unternehmen zu neuer Wertschöpfung und Effizienz verhelfen. Möglich gemacht wird dies durch den Einsatz von Hochleistungsdatenbanken und die gesteigerte Verfügbarkeit von Daten, z.B. auf Kommunikationsplattformen im Internet. Die Erstellung von Nutzerprofilen, das Herleiten von wirtschaftlich verwertbaren Korrelationen und die maschinenbasierte Entscheidungsfindung sind nur einige der denkbaren Anwendungsbereiche. Sogar Sportevents werden mittlerweile mit Hilfe von Big Data Anwendungen ausgewertet, um damit zum Erfolg eines Teams beizutragen. Die Präzision des Auswertungsergebnisses und damit die Kommerzialisierbarkeit hängt dabei oftmals von der Größe der auszuwertenden Datenbestände ab, so dass aus Sicht eines Big Data Anwenders das Bedürfnis besteht, mehr und mehr (auf den ersten Blick zusammenhanglose) Daten zu sammeln und zu analysieren.Big Data kann allerdings nur dann echte Wertschöpfung erzeugen, wenn die Anwendungen mit dem Datenschutzrechtsrahmen vereinbar sind und somit auch der aufsichtsbehördlichen Kontrolle standhalten. Andernfalls drohen eine Untersagung des datenbasierten Geschäftsmodells, Geldbußen und nicht zuletzt Reputationsschäden. Big Data Anwender sollten dabei nicht bloß den derzeit geltenden Datenschutzrechtsrahmen berücksichtigen, sondern v.a. auch die Vorgaben, die sich 2018 aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergeben werden. Denn insbesondere die Höhe potentieller Bußgelder (bis zu 4 % des jährlichen weltweiten Umsatzes der Unternehmensgruppe) und damit das unternehmerische Risiko werden sich ab Anwendbarkeit der DSGVO drastisch erhöhen. Lang angelegte Big Data Projekte, die über mehrere Jahre hinweg Datenbestände ansammeln, müssen deshalb bereits jetzt auf eine zukunftssichere Ausgestaltung der Datenverarbeitungsprozesse und Verfahren ausgerichtet werden.
Franck, Lorenz, Datensicherheit als datenschutzrechtliche Anforderung, CR 2016, 238-240
Der Fall gehört zum Datenschutzalltag: Ein Bankkunde bittet um schnelle und unkomplizierte Kontaktaufnahme per E-Mail. Er hat weder Interesse noch das nötige Know-how, eine geeignete Mailverschlüsselung einzurichten, das SSL-verschlüsselte Bankportal mit “Postkorb“ ist ihm schlichtweg unsympathisch. Darf die Bank dem Kundenwunsch nachkommen?Der Beitrag greift die Verzichtbarkeit technisch-organisatorischer Maßnahmen (TOM) nach geltendem Datenschutzrecht auf (I.) und untersucht, ob Betroffene auch künftig nach der DSGVO im Wege der Einwilligung auf TOM verzichten können (II.). Obwohl der Trilog-Entwurf für die DSGVO einen solchen Verzicht nicht (!) vorsieht, zeigt der Beitrag auf, wie ein solcher Verzicht künftig möglich bleiben könnte.
- LG Memmingen v. 14.1.2016 - 22 O 1983/13, LG Memmingen: Löschungs-, aber kein Schmerzensgeldanspruch bei unzulässiger Dashcam, CR 2016, 240-243
Internet und E-Commerce
Druschel, Johannes / Lehmann, Michael, “Ein digitaler Binnenmarkt für digitale Güter“, CR 2016, 244-251
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem drei Regelungswerke umfassenden Vorschlag der EU-Kommission auf ihrem Weg zur Schaffung eines digitalen Binnenmarktes. Dabei werden der Entwurf einer Verordnung zur grenzüberschreitenden Portabilität von Daten (II.) sowie die Richtlinienentwürfe betreffend digitale Inhalte (III.) und den Online-Warenhandel (IV.) dargestellt und einer ersten Bewertung unterzogen. Am Ende steht die Einsicht (V.), dass die EU-EU-Kommission einen durchaus begrüßenswerten Vorschlag hin zur Schaffung eines digitalen Binnenmarktes unterbreitet hat, den man vor allem, was den Bereich der Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte angeht, aus wirtschaftsrechtlicher Sicht unterstützen sollte.
- EuGH v. 16.7.2015 - Rs. C-580/13, EuGH: Auskunftsanspruch gegen Bank auf Identität des Urheberrechtsverletzers, CR 2016, 251-253
- BGH v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, BGH: Bespielter Tonträger keine neue Sache i.S.v. § 950 BGB, CR 2016, 253-256
- OLG Frankfurt v. 17.12.2015 - 6 U 30/15, OLG Frankfurt: Wirksame Einwilligung in Cookies durch Opt-Out, CR 2016, 256-258
- OLG Köln v. 4.9.2015 - 6 U 61/15, OLG Köln: Flugpreisangabe in britischer Währung, CR 2016, 258-259
- OLG Oldenburg v. 21.7.2015 - 13 U 51/14, OLG Oldenburg: Recht am Bild des Polizeibeamten bei Online-Video von Polizeieinsatz, CR 2016, 259-261
- OLG Saarbrücken v. 17.6.2015 - 5 U 56/14, OLG Saarbrücken: Persönlichkeitsrechtsverletzende Immobilienanzeige im Internet, CR 2016, 261-262
- BGH v. 7.5.2015 - I ZR 158/14, BGH: Preisangabe bei Online-Angebot für Reisen, CR 2016, 262
Telekommunikation und Medien
Giebel, Christoph / Sommer, Stefanie, Einwendungen des Teilnehmers aus oder im Zusammenhang mit § 45i Abs. 4 TKG, CR 2016, 263-269
Auch in Intercarrier-Verhältnissen kommt es vielfach zu Streitigkeiten, bei denen Einwendungen aus oder im Zusammenhang mit § 45i Abs. 4 TKG eine zentrale Rolle spielen. Dies gilt namentlich bei mutmaßlichen Fraud-Fällen, die in der Praxis unverändert häufig auftreten. Rechtspraktikern in Unternehmen und Anwaltschaft steht für die Lösung solcher Streitigkeiten bislang ein nur sehr überschaubares juristisches Rüstzeug zur Verfügung: So fehlt es angesichts der typischerweise vergleichsweisen Lösung der betreffenden Konflikte weithin an veröffentlichter Rechtsprechung; ebenso wenig lässt die rechtswissenschaftliche Literatur zu § 45i TKG eine vertiefte Befassung mit der spezifischen Intercarrier-Problematik erkennen.Der nachfolgende Beitrag will zur Schließung dieser Lücke beitragen und einige wesentliche praktische Handlungsempfehlungen geben. Nach einem einleitenden Problemaufriss (I.) werden zunächst begriffliche Grundlagen herausgearbeitet und die Betrachtung auf ein Drei-Personen-Verhältnis zwischen Transit-Carrier, Teilnehmernetzbetreiber und Endkunde eingegrenzt (II.). Auf dieser Basis untersuchen die Autoren im Einzelnen diejenigen Einwendungen, die der Teilnehmernetzbetreiber dem Entgeltanspruch des Transit-Carriers entgegenzuhalten vermag (III.). Beleuchtet werden dabei nicht nur Einwendungen mit unmittelbar telekommunikationsrechtlicher Anknüpfung (§§ 45i Abs. 4, 45j Abs. 1 Satz 3 TKG), sondern auch solche, die sich auf allgemeine bürgerlich-rechtliche Tatbestände stützen. Eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse (IV.) rundet die Darstellung ab.
- BVerwG v. 1.4.2015 - 6 C 36.13, BVerwG: Genehmigungsanforderungen für Mobilfunk-Terminierungsentgelte, CR 2016, 269-272
Report und Technik
Borges, Georg, Haftung für selbstfahrende Autos, CR 2016, 272-280
Nach einer Einführung (I.) wird zunächst das Haftungssystem für selbstfahrende Autos nach geltendem Recht untersucht und die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung herausgearbeitet (II.). Sodann wird die Kausalhaftung des Herstellers selbstfahrender Kfz sorgfältig analysiert (III.). Diese Analyse führt zu unterschiedlichen Optionen, wie diese Kausalhaftung des Herstellers de lege ferenda in das gesetzliche Haftungssystem eingefügt werden könnte (IV.).
Computer und Recht aktuell
Grenzer, Matthis, LG Düsseldorf: Anforderungen an Einbindung des Like-Buttons in geschäftlichen Internetauftritt, CR 2016, R39
Schmechel, Philipp, VG Hamburg: Klarnamenpflicht bei Facebook, CR 2016, R39-R40
Schmechel, Philipp, EuGH-Vorlage zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit für Nutzerdaten einer Facebook-Fanpage, CR 2016, R40-R41
Schafdecker, Julia, EuGH: Keine Verantwortlichkeit von Unternehmen zur Löschung aller auffindbarer Anzeigen im Internet, CR 2016, R41
Osiek, Anabelle, BGH: Zu den Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungsportals, CR 2016, R41-R42
Hrube, Mandy, OLG Köln: Zugriff auf gekaufte digitale Inhalte auch nach Schließung des Amazon-Kundenkontos, CR 2016, R42-R43
Heckmann, Jörn, Bundestag: Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende, CR 2016, R43
Report
Ernst, Stefan, BuchbesprechungenHandbuch der Markenpraxis, CR 2016, R43-R44
v. Lewinski, Kai, BuchbesprechungenDatenschutz und Marketing, CR 2016, R44-R45
Hornung, Gerrit, BuchbesprechungenDer Schutz der Privatsphäre vor staatlichen Überwachungsmaßnahmen durch die US-amerikanische Bundesverfassung, CR 2016, R45