Heft 7 / 2016

In der aktuellen CR Ausgabe (Heft 7, Erscheinungstermin: 15. Juli 2016) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

IT und Software

Nebel, Jens, Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Kundenstammdaten zum Vollzug eines Asset Deals, CR 2016, 417-424

Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) ist am 25.5.2016 in Kraft getreten. Ihre Regelungen gelten ab dem 25.5.2018 (Art. 99 DSGVO). Damit stellt sich – wie in vielen Bereichen – auch für Unternehmensverkäufe die Frage nach den Auswirkungen. Denn würden sich die datenschutzrechtlichen Vorgaben unter der Datenschutz-Grundverordnung verschärfen, könnte dies Anlass genug sein, eine Unternehmenstransaktion möglichst noch vor Wirksamwerden der neuen Vorschriften abzuwickeln. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen der Veräußerer eines Unternehmens im Wege des Asset Deals heute und nach dem ab 2018 geltenden Recht die Möglichkeit hat, zum Vollzug der Transaktion personenbezogene Daten über seinen Kundenstamm – als Bestandteil des Unternehmens oder isoliert – in zulässiger Weise an den Erwerber weiterzugeben.

  • OLG Koblenz v. 24.9.2015 - 1 U 1331/13, OLG Koblenz: Umfang der Beweislast bei Abwicklung gescheiterter IT-Projekte, CR 2016, 424-428
  • OLG München v. 2.3.2015 - 6 U 2759/07, OLG München: Kostentragung im Verfahren Oracle vs. UsedSoft, CR 2016, 428-429
  • LG Hannover v. 21.7.2015 - 18 O 159/15, LG Hannover: Angebot von Open Source Software als Urheberrechtsverletzung, CR 2016, 430
  • AG Brandenburg v. 8.3.2016 - 31 C 213/14, AG Brandenburg: Installation des Softwareupdates als Werkvertrag, CR 2016, 430-431


Daten und Sicherheit

Börding, Andreas, Ein neues Datenschutzschild für Europa, CR 2016, 431-441

Der Austausch personenbezogener Daten ist in einer digitalisierten Welt, der physische Ländergrenzen unbekannt sind, eine notwendige Begleiterscheinung von Kommunikationsprozessen. Nicht nur für global agierende und datengetriebene Unternehmen wie Amazon oder Facebook ist der Umgang mit Daten essentiell, sondern auch für kleine und mittelständische Betriebe, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit US-amerikanischen Stellen zusammenarbeiten. Da die Erfassung und Übertragung von Daten in Zeiten von Big Data zu einem Massenphänomen mit immer weiter zunehmendem Volumen geworden ist, müssen die Unternehmen und Kunden eine rechtssichere aber auch praktikable Grundlage für die Übermittlung der Daten haben. Nachdem der EuGH das Safe Harbor-Abkommen zwischen der EU und den USA zum Austausch personenbezogener Daten für unvereinbar mit europäischem Recht erklärt hat, dringen alle Akteure auf eine rasche Klärung dieser Problematik.Der Beitrag nimmt sich der Vorgaben des EuGH an und untersucht, ob diese in Anbetracht der regulatorischen Defizite des US-amerikanischen Datenschutzrechts mit dem Privacy Shield als Nachfolgeabkommen zu Safe Harbor umgesetzt werden. Dabei wird der überarbeitete Entwurf der EU-Kommission von Juni 2016 der Analyse zugrunde gelegt, wie er dem Art. 31-Ausschuss zur Beurteilung bis zum 8.7.2016 vorgelegt worden ist.Zunächst wird an den Stand der Diskussion (I.), die Vorgaben des EuGH (II.) und der DSGVO (III.) erinnert. Im Schwerpunkt werden sodann wesentliche Unterschiede des Datenschutzes nach US-Recht zum EU-Recht herausgearbeitet (IV.), bevor die überarbeitete Fassung des Privacy Shield einer strengen Beurteilung nach EU-Recht (V.) unterzogen wird. Im Ergebnis ist das Datenschutzniveau in den USA weder nach der EU-DSRL noch im Sinne der EU-DSGVO angemessen und die Vorgaben des EuGH sind bei der Verhandlung des Nachfolgeabkommens nicht hinreichend beachtet (VI.) worden.

  • OLG Hamm v. 2.7.2015 - 28 U 46/15, OLG Hamm: Möglichkeit zur Speicherung von Kfz-Standortdaten im Navigationsgerät kein Sachmangel, CR 2016, 441-442
  • LAG Berlin-Brandenburg v. 14.1.2016 - 5 Sa 657/15, LAG Berlin-Brandenburg: Zulässige Missbrauchskontrolle durch Auswertung des Browserverlaufs von Arbeitnehmern, CR 2016, 442-446
  • LG Frankfurt/M. v. 21.1.2016 - 2-03 O 505/13, LG Frankfurt/M.: Anspruch Dritter auf Zugang zu VIN-Datenbank des Fahrzeugherstellers – KIA, CR 2016, 446


Internet und E-Commerce

Müller, Peter, Alternative Streitbeilegung für Domainnamen nach dem Uniform Rapid Suspension System (URS), CR 2016, 446-451

Im Zuge der Vergabe neuer Top-Level-Domainnamen (ICANN‘s New gTLD Program) wurde mit dem Uniform Rapid Suspension System (URS) ein Schutzmechanismus eingeführt, der es Markeninhabern ermöglicht, auf schnellem Weg gegen missbräuchliche Domainbenutzung vorzugehen. Im Ergänzung zu Verfahren nach der bereits im Jahr 1999 eingeführten Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP), mit welchem sich unter gewissen Voraussetzungen Löschungs- und Übertragungsansprüche in Bezug auf Domainnamen durchsetzen lassen können, kann mit dem URS-Verfahren eine kurzfristige Entfernung von unter einem mit einer Marke korrespondierenden Domainnamen abrufbar gehaltenen rechtswidrigen Inhalten und eine weitergehende Sperrung der unter dem betroffenen Domainnamen abrufbaren Webseite erwirkt werden. Es handelt sich damit um ein echtes “Take-Down“-Verfahren. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass Betreiber rechtsverletzender Webseiten vielfach aus dem außereuropäischen Ausland agieren und die Rechtsdurchsetzung hierdurch erschwert wird, stellt das URS-Verfahren ein überaus sinnvolles Instrument zur Rechtsdurchsetzung dar, welches im nationalen Recht seines Gleichen sucht.Die Entscheidungen der letzten drei Jahre seit Einführung des URS-Verfahrens haben gezeigt, dass das Verfahren zwar regelmäßig genutzt wird, die Fallzahlen im Vergleich zu der Anzahl der durchgeführten UDRP-Verfahren jedoch gering sind. Darüber hinaus gibt es im Vergleich zum Verfahren nach der UDRP einige Besonderheiten, die dazu führen, dass der sinnvolle Anwendungsbereich für das Verfahren tatsächlich gering ist. Der Beitrag stellt zunächst die Grundzüge des URS-Verfahrens (I.) und seine Rechtsfolgen (II.) dar und geht dann auf Besonderheiten des Verfahrens ein (III.), die bei der Entscheidung, ob ein Verfahren eingeleitet werden sollte, zu berücksichtigen sind, bevor die wesentlichen Erkenntnisse als Ergebnis (IV.) festgehalten werden.

  • BGH v. 15.12.2015 - VI ZR 134/15, BGH: Unzulässige Werbung in automatisch generierter Bestätigungs-E-Mail, CR 2016, 451-453
  • BGH v. 5.11.2015 - I ZR 88/13 Al Di Meola, BGH: Täterschaftliche Haftung einer Verkaufsplattform - Al Di Meola, CR 2016, 454-455
  • BGH v. 23.7.2015 - I ZR 83/14, BGH: Verstoß gegen Buchpreisbindung durch “Trade-in-Programm“, CR 2016, 455-457
  • OLG Köln v. 8.4.2016 - 6 U 120/15, OLG Köln: Schöpfungshöhe für Werbeaussagen über Twitter, CR 2016, 457-458
  • OLG Köln v. 26.2.2016 - 6 U 90/15, OLG Köln: AGB-Klausel zur Entfernung digitaler Kundeninhalte von Internetplattform, CR 2016, 458-460
  • LG Bochum v. 31.3.2016 - 14 O 21/16, LG Bochum: Fehlender Pflichthinweis auf EU-Online-Streitschlichtungsplattform, CR 2016, 461
  • LG Frankfurt/M. v. 5.8.2015 - 2-03 O 306/15, LG Frankfurt/M.: Haftung des Domain-Registrars nicht nach Maßstäben für Host-Provider, CR 2016, 461-464
  • FG Münster v. 16.9.2015 - 7 K 781/14 AO, FG Münster: Pfändung eines Domainnamens, CR 2016, 464-466
  • AG Regenburg v. 8.12.2015 - 3 C 451/14, AG Regensburg: Schadensersatz für Redtube-Abmahnung, CR 2016, 466-469
  • BGH v. 5.11.2015 - I ZR 182/14, BGH: Wettbewerbswidrigkeit eines durchgestrichenen Preises auf Internet-Plattform, CR 2016, 469
  • BGH v. 21.10.2015 - I ZR 51/12, BGH: Auskunftsanspruch gegen Bank auf Identität des Urheberrechtsverletzers, CR 2016, 469
  • OLG Frankfurt v. 4.2.2016 - 6 U 156/15, OLG Frankfurt: Unentgeltiche Wetter-App der öffentlichen Hand, CR 2016, 469


Telekommunikation und Medien

  • OLG Köln v. 2.1.2015 - 19 U 126/14, OLG Köln: Rückzahlung von Vergütungen für Nutzung von sog. Servicerufnummern, CR 2016, 470-471
  • LG Potsdam v. 14.1.2016 - 2 O 148/14, LG Potsdam: Keine AGB-Klausel zur Drosselung von Mobilfunkvertrag mit unbegrenztem Datenvolumen, CR 2016, 472-474


Report und Technik

Kaulartz, Markus, Die Blockchain-Technologie, CR 2016, 474-480

Die derzeit viel diskutierte Blockchain-Technologie ist bislang hauptsächlich von Bitcoins bekannt. Potentielle Anwendungsfelder gehen aber weit über Kryptowährungen hinaus und reichen von einer sicheren Kommunikation zwischen Maschinen (M2M-Communication) über autonome Organisationen (Decentralized Autonomous Organizations – DAOs) bis hin zu intelligenten Verträgen (Smart Contracts). Insbesondere in der Finanzwirtschaft stößt die Blockchain-Technologie auf großes Interesse. Der Beitrag beleuchtet die technischen Grundlagen einer Blockchain und gibt Einblicke in die rechtlichen Herausforderungen.

Heckmann, Dirk / Wimmers, Jörg, Public consultation on the role of publishers in the copyright value chain and on the “panorama exception“, CR 2016, 480-484

Vom 23. März bis 15.6.2016 führte die Europäische Kommission eine “Public consultation on the role of publishers in the copyright value chain and on the ,panorama exception‘“ durch. Der Aufruf kam überraschend; in der eben erst veröffentlichten Mitteilung der EU-Kommission “Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht“ war er nicht angekündigt. Auch war nach den Erfahrungen mit einem Leistungsschutzrecht für Presseverleger in Deutschland und in Spanien nicht zu erwarten, dass auf europäischer Ebene die Einführung ein “Leistungsschutzrecht für Verleger“ erwogen würde.Die EU-Kommission, die alle durch ein solches neues Leistungsschutzrecht betroffenen “stakeholder“ konsultieren wollte, machte keine Angaben dazu, wie und in welcher Ausgestaltung, in Bezug auf welche Adressaten und Berechtigten und unter Geltung welcher Schranken ein solches Leistungsschutzrecht eingeführt werden könnte. Eine Beantwortung der Fragen der EU-Kommission war daher nur unter Annahmen möglich. Der Ertrag einer solchen Konsultation muss notwendig gering bleiben.Die Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI) steht der Einführung eines Leistungsschutzrechts für (Presse-)Verleger ablehnend gegenüber, weil sie ein solches Leistungsschutzrecht zum einen weder rechtlich noch wirtschaftlich für erforderlich und zum anderen dessen Wirkungen für nachteilig und wettbewerbsverzerrend hält. Der Beitrag präsentiert zunächst die Hintergründe und wesentliche Position der DGRI in einer Vorbemerkung (I.) und gibt sodann den Text der Konsultation der EU-Kommission (in kursiv) und die Antworten der DGRI wieder.

Computer und Recht aktuell

Lundberg, Jan, Smart-TV: Aufklärungspflicht des Herstellers bei der Datenübermittlung, CR 2016, R75

Grenzer, Matthis, Hamburgische Datenschutzaufsicht: Bußgelder wegen Datentransfers in die USA nach “Safe-Harbor“, CR 2016, R75-R76

Osiek, Anabelle, Schlussanträge des Generalanwalts: Zu AGB-Klauseln in Online-Kaufverträgen, CR 2016, R76-R77

Schmechel, Philipp, Code of Conduct von EU-Kommission und IT-Unternehmen gegen Online-Hate-Speech, CR 2016, R77

Grenzer, Matthis, EU-Kommission: Richtlinie für audiovisuelle Medien und Online-Plattformen, CR 2016, R77-R78

Hrube, Mandy, BVerfG: Zur Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung, CR 2016, R78-R79

Schafdecker, Julia, Schlussanträge des Generalanwalts: Zum Verleih von E-Books, CR 2016, R79-R80

Hennemann, Moritz / Savić, Laura Iva, 23. Drei-Länder-Treffen 2016 der DGRI“Know-how-Schutz, Privacy Shield, Blockchain“, CR 2016, R80-R81

Chaplin, David, IFCLA Conference 2016, CR 2016, R81-R82

Report

Libertus, Michael, BuchbesprechungenHamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, CR 2016, R83-R84

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 14.07.2016 11:55